Hausordnung

EINTRITTSREGELUNG

1. Das Wichtiges in Kürze

Die Benutzung unserer Anlagen erfolgt stets auf eigene Gefahr.

  • Personen, die Aufsichtspflichten gegenüber Dritten haben, sind von ihren Sorgfaltspflichten durch das Betreten der Anlage nicht entbunden.
  • Jede Person, die unsere Anlagen betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden.
  • Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.

2. Zweck

Diese Regelungen haben einen erholsamen und entspannten Aufenthalt in unserer Anlage zum Ziel und dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit. Die Regelungen sind für alle Benutzenden der Anlage verbindlich.
Wir setzen auf die gegenseitige Rücksichtnahme und den Respekt der Besucher untereinander.
Mit dem Betreten des Eiszentrums akzeptiert der Gast diese Reglungen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

3. Gültigkeitsbereich

Die Hausordnung hat für die gesamte Anlage, namentlich Eishalle, Curlinghalle, Aussenfeld, Garderoben, WC, Durchgänge etc., Gültigkeit.
Der Geltungsbereich der Hausordnung erstreckt sich auf das gesamte Gelände inklusive Einstallhalle, Aussenparkplätze und Umgebung.

Der Zutritt ins Eiszentrum ist aus Sicherheitsgründen nur unter folgenden Auflagen erlaubt:

  • Kleinkinder im Vorschulalter unter 6 Jahren unter Aufsicht von Personen ab 18 Jahren.
  • Das Mitführen von Tieren im Eiszentrum ist nicht erlaubt (Ausnahme Blindenhunde).
  • Das Betreten oder Benutzen der Anlage ausserhalb der Öffnungszeiten ist untersagt und wird als Hausfriedensbruch angesehen.

5. Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht gegenüber Jugendlichen oder anderen Schutzbefohlenen Personen obliegt den Eltern oder anderen Aufsichtspersonen. Diese haben die Anforderungen gemäss Zutrittsregelung (Ziffer 4 dieser Hausordnung) zu erfüllen. Sie haben ihre Sorgfaltspflichten jederzeit zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften jederzeit eingehalten werden.
Ablenkende Tätigkeiten wie das Bedienen von Handys, Lesen oder das Führen von Unterhaltungen durch die Aufsichtsperson sind zu vermeiden.

6. Anweisungen des Personals

Das Personal des Regionalen Eiszentrums ist befugt, durch Weisungen für die Einhaltung
der Ordnung zu sorgen. Sie haben ein entsprechendes Weisungsrecht. Die Anordnungen
des Personals und die Hinweistafeln sind verbindlich und entsprechend zu befolgen.

7. Hausverbot

Das Personal übt gegenüber den Gästen das Hausrecht aus. Gäste, die gegen die Hausordnung verstossen, können durch ein Hausverbot vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Eiszentrums ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Saison- oder Jahresabos werden umgehend gesperrt, Mieten annulliert. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

8. Eintrittsgebühr

Für die Benutzung und das Betreten der Anlage muss von jedem Gast eine Eintrittsgebühr
entrichtet werden. Die Gäste haben die Anlage zu den angegebenen Zeiten oder auf Anordnung des Aufsichtspersonals zu verlassen.
Das Entwerten der Abonnemente wird stichprobenweise kontrolliert. Festgestellte
Widerhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Die Benutzung der Anlage oder Teile davon kann aus technischen, organisatorischen oder sicherheitsbedingten Gründen eingeschränkt sein. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht dadurch nicht.

9. Schulen, Vereine, Kurswesen, Anlässe

Die Benützung des Eisfeldes durch Schulen, Vereine und Kursanbieter wird in einer separaten Nutzungsvereinbarung geregelt.
Kommerzieller Einzelunterricht für Privatpersonen ist nur dann erlaubt, wenn er im Voraus mit der Geschäftsstelle der Regionales Eiszentrum Luzern AG vereinbart wurde.
Über Reservationen/Betriebseinschränkungen gibt der Belegungsplan Auskunft.
Gesuche zur Durchführung von speziellen Anlässen und zur Benutzung der Anlagen durch Vereine oder Privatpersonen sind schriftlich an die Regionales Eiszentrum Luzern AG zu richten.

10. Garderobe

Das Umkleiden hat in den vorgesehenen Garderoben zu erfolgen.
Zur Vermeidung von Diebstählen wird den Besuchern empfohlen, die Garderobenkästchen
oder Wertsachen-Schliessfächer zu benutzen und diese abzuschliessen.
Die Schliessfächer müssen über Nacht geräumt werden.
Die Regionales Eiszentrum Luzern AG übernimmt bei Entwendung bzw. Diebstahl keine Haftung.

11. Verhalten im Eiszentrum

Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gäste haben sich so zu verhalten,
dass die Sicherheit gewährleistet ist und dass sie andere Gäste weder stören noch belästigen. Abfälle, Verpackungsmaterialien, Kaugummi und Snus sind in den Abfallbehältern zu entsorgen.
Alle Auf- und Abgänge, Treppen sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt und jederzeit freizuhalten.
Die Anlage darf nur zweckbestimmt genutzt werden (gemäss Belegungsplan).

12. Verboten ist:

  • das Betreten mit Schlittschuhen von Asphalt- und Betonböden. Es dürfen nur schlittschuhfeste Unterlagen (bspw. Eis, Holz-, Haltoplex- und Gummimattenabdeckungen) mit Schlittschuhen betreten werden;
  • das Betreten des Eises mit Strassenschuhen;
  • das Essen und Trinken auf dem Eis;
  • das Rauchen auf der gesamten Anlage;
  • das spielen mit Pucks, Ballen oder andern Spielgeräten in den Durchgängen und Garderoben;
  • das Betreten der Eisflächen während der Durchführung von Eisreinigungen;
  • die Durchführung von geleiteten Trainings, Kursen und Unterricht ohne Anmeldung;
  • das Verteilen von Flyern sowie der Verkauf von Waren und Produkten;
  • das Sitzen auf Bandenanlagen und Netzen;
  • das absichtliche Beschädigen von Eisflächen und Einrichtungen;
  • das Benutzen von Radios oder anderen Musikapparaten (ausser dezent in Kursen);
  • das Benutzen der Anlage unter starkem Alkohol- und/oder Drogeneinfluss;
  • das Liegenlassen von Abfällen jeglicher Art;
  • das Betreten der Diensträume ohne Erlaubnis des Personals.

13. Fotografieren und Filmen

Jede Person, die unsere Anlagen betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden, die später als Beweismittel verwendet werden können.

14. Fundgegenstände

Gegenstände, welche in der Anlage gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben.
Fundgegenstände werden periodisch an das Fundbüro, Hirschengraben 17b, 6003 Luzern weitergeleitet. Liegengelassene Spielsachen, Kleider und Tücher werden einen Monat aufbewahrt und anschliessend entsorgt.

15. Meldepflicht

Bei Beschädigungen, Verunreinigungen, Gefahrenpotential und anderen besonderen Vorkommnissen ist das Personal unverzüglich zu verständigen.

16. Unfälle/Notfälle

Bei Unfällen/Notfällen ist unverzüglich das Kassenpersonal oder der Eismeister zu verständigen.

17. Haftungsausschluss

Jede Person, die das Eiszentrum betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr und Verantwortung im Eiszentrum und/oder dessen Perimeter aufhält. Sie anerkennt weiter, dass der Veranstalter und/oder Eigentümer des Eiszentrums Luzern sowie die Stadt Luzern nicht für Risiken, Gefahren und Verluste (einschliesslich Schäden an der körperlichen oder geistigen Integrität oder an Sachen und den Verlust von Eigentum) haftet. Die Regionales Eiszentrum Luzern AG haftet weiter nicht für entwendete oder verlorene Gegenstände. Ebenso haftet die Regionales Eiszentrum Luzern AG nicht für Diebstähle und Sachbeschädigungen in den Garderoben und den Schliessfächern.
Für Sachschäden und mutwilligen Verunreinigungen (inkl. Umtriebsgebühren) haftet
der Verursacher, bei Minderjährigen, die erziehungsberechtigte Person.
Der Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Schaden vor, während oder nach der Veranstaltung entstanden ist. Vorbehalten bleiben einzig Fälle grober Fahrlässigkeit oder rechtswidrigen Vorsatzes.

18. Anpassung der Stadionordnung

Diese Stadionordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann jederzeit den Verhältnissen oder speziellen Anlässen angepasst werden.

19. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, ist der Gerichtsstand am Sitz des Eiszentrum Luzern massgebend. Als anwendbares Recht vereinbaren die Parteien Schweizerisches Recht.

20. Inkrafttreten

Diese Hausordnung für das Regionale Eiszentrum wurde durch die Regionales Eiszentrum Luzern AG am 1. November 2019 neu erlassen und ersetzt diejenige der Regionales Eiszentrum Luzern AG vom 1. August 2014.