Stadionordnung

FÜR DIE SPIELE DES HC LUZERN (1. LIGA)

 

ZUSCHAUERKAPAZITÄT

Total 3‘968 Zuschauer (davon 1‘068 Sitzplätze und 2‘900 Stehplätze)


ALLGEMEINES

Die Stadionordnung des Regionalen Eiszentrum Luzern tritt bei den Eishockeyspielen des HC Luzern in Kraft. Sie findet ihre Grundlage im Hausrecht, in privat- sowie öffentlichen Bestimmungen. Als Ausganglage der Stadionordnung dient die offizielle Hausordnung des REZ.


GELTUNGSBEREICH

Die Stadionordnung hat für die Besucher der HCL Spiele für die gesamte Anlage, sprich Eishalle, Curlinghalle, Aussenfeld, Garderoben, Einstallhalle, Eingangsbereich sowie die Aussenfl ächen Gültigkeit.


ZUGELASSENER PERSONENKREIS

Der Zutritt zu den Veranstaltungen ist ausschliesslich mit gültigen Eintrittskarten oder Abonnementen gestattet. Die Ausweise sind bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren.
Selbst wenn man im Besitze einer gültigen Eintrittskarte ist, haben Personen, die mit einem Hausverbot belegt sind oder unter starkem Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung im Regionalen Eiszentrum.


EINGANGSKONTROLLE / IDENTIFIKATIONSPFLICHT

Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Sicherheits und Ordnungsdienst, seine Eintrittskarte unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Im Falle der Weigerung ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, den Zutritt zum Stadion zu verwehren, respektive die Person aus dem Stadion zu verweisen.


VERHALTEN IM STADION

Alle Personen, die das Stadion betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Gast geschädigt, gefährdet oder belästigt wird und dass die gesamte Infrastruktur nicht zu Schaden kommt. Die Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers müssen befolgt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Stadion verwiesen werden.
Alle Auf- und Abgänge, Treppen sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt und jederzeit freizuhalten.
Abfälle, Verpackungsmaterialien, Kaugummi, Snus und leere Behältnisse sind in den im Stadion stehenden Abfallbehältern zu entsorgen.


SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

Die Besucher der Eishalle akzeptieren mit dem Betreten der Anlage diese Stadionordnung. Im Regionalen Eiszentrum sind folgende Gegenstände und Verhalten verboten:

      1. Waffen jeder Art;
      2. Bengalische Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;
      3. Glas- und PET-Flaschen sowie Büchsen;
      4. das Rauchen jeglicher Art;
      5. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
      6. Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Diensthunde von Sicherheitsdiensten;
      7. Megaphone und ähnliche stimmverstärkende Gegenstände*;
      8. Laser-Pointer;
      9. grössere Mengen von Papier, Papierrollen, Konfettikanonen;
      10. sich zu vermummen;
      11. Gegenstände auf das Eis werfen sowie das Eisfeld zu betreten;
      12. sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere Personen als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten;
      13. sich gegenüber Spielern, Schiedsrichtern, Funktionären oder Kontroll und Ordnungsdiensten unflätig zu verhalten;
      14. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu besprayen oder zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören;
      15. auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
      16. Verkaufen oder bewerben von Produkten (Flyer).

* Megaphone können auf Antrag bewilligt werden


AHNDUNG VON ZUWIDERHANDLUNG

Bei jeder Zuwiderhandlung im Sinne dieser Stadion- und Hausordnung kann die fehlbare Person mit den vorgesehenen Sanktionen (Wegweisungen, Stadionverbot, Umtriebsentschädigungen und/ oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben.
Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien der SIH zur Festlegung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots, zur Verfügung gestellt.
Dem fehlbaren Stadionbesucher wird in jedem Fall eine Umtriebsentschädigung als pauschale Entschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in der Höhe von CHF 150 in Rechnung gestellt.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.


HAFTUNG

Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie sich im Stadion und in dessen Umfeld auf eigene Gefahr aufhält und der Veranstalter und/oder die Eigentümerin des Stadions oder andere relevante Personen und Organe nicht für eingegangene Risiken, Gefahren oder Verlust einschliesslich Köperverletzung, Schäden am Privateigentum, Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch des Stadions resultieren, verantwortlich gemacht werden können, unabhängig davon, ob sich diese Vorfälle vor, während oder nach dem Spiel ereignen, mit Ausnahme von Ereignissen, die durch grobe Fahrlässigkeit und/oder vorsätzliches Verschulden verursacht werden.
Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.


BILDAUFNAHMEN

Jede Person, die das Stadion betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr zu Überwachungszwecken Videoaufnahmen gemacht werden und später zur Identifizierung als Beweismittel verwendet werden können.


PFLICHTEN DES VERANSTALTERS HC LUZERN

Der HC Luzern als Veranstalter ist verpfl ichtet einen Sicherheitsverantwortlichen zu stellen, um einen geordneten Ablauf der Hockeyspiele neben und auf dem Eis zu gewährleisten und die Stadionordnung durchzusetzen.
Zudem ist der HCL während den Veranstaltungen für die Erste-Hilfe-Leistung und den Notruf aller Zuschauer und Spieler verantwortlich.


SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Stadionordnung tritt per 1. September 2019 in Kraft.
Es ist dem jeweiligen Veranstalter überlassen, einzelne in dieser Stadionordnung aufgeführte Punkte seinen Bedürfnissen anzupassen. Die Stadionordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den Besuchern zugänglich gemacht (Publikation auf der Homepage des Veranstalters, Anschläge im Stadion).